Urlaub auf dem Campingplatz: Eine rechtliche Einordnung zum Thema Vertragsart und seine Folgen

Foto: Florian Steiner, Rechtsanwaltskanzlei Hampel

Liebe Leserinnen, lieber Leser,

der Jahreswechsel liegt hinter uns, sodass ich – vorangestellt – Ihnen an dieser Stelle für das Jahr 2023 persönlich noch alles Gute sowie auch Ihrem Betrieb weiterhin bestmöglichen Erfolg wünschen möchte.

Die kalten, oft trüben und mitunter sehr kurzen Tage zum Jahresbeginn veranlassen viele Ihrer Kunden, sich über die schönste Jahreszeit, die Urlaubszeit, Gedanken zu machen. An vielen Stellen laufen gerade zu Jahresbeginn die Urlaubsplanungen auf Hochtouren. Für die bevorstehende Saison möchte ich daher in diesem Beitrag eine rechtliche Einordnung der Vertragskonstellation von Urlaubsgästen auf dem Campingplatz vornehmen. Dabei sei ausdrücklich der Bogen geschlagen zu dem Vortrag des geschätzten Kollegen Rechtsanwalt Florian Riechey im Rahmen des Norddeutschen Campingtags 2022. Die hiesigen Ausführungen verstehen sich vor diesem Hintergrund als Wiederholungen und weitergehende Vertiefung des Themas.

I. Beherbergungsvertrag vs. Pauschalreisevertrag
Zum Einstieg in die Thematik ist es zunächst unerlässlich, die Art der vertraglichen Vereinbarung zu definieren. In Betracht kommen hier zwei verschiedentliche Vertragstypen, nämlich der Beherbergungsvertrag oder aber etwa ein Pauschalreisevertrag, wobei die jeweiligen Rechte und Verpflichtungen mitunter ganz erheblich unterschiedlich sind. Von einem Pauschalreisevertrag gemäß § 651a BGB ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für den Zweck der selben Reise eine Gesamtheit bilden. Typischerweise fallen hierunter die klassischen Hotelurlaube, bei welchen sowohl die Unterkunft als auch die Verpflegung sowie gleichfalls die Transferleistung (Hin- und Rückreise) in einem Vertrag zusammengefasst werden. Das Pauschalreiserecht hat dabei einen ganz eigenen gesetzlichen Regelungsgehalt, welcher sich bei Fragen zum Thema Kündigung und Minderung auswirkt.
Dem gegenüber steht der sogenannte Beherbergungsvertrag, der gesetzlich nicht normiert ist, mithin als typengemischter Vertrag mit Miet-, Dienstleistungs- und Werkvertragselementen zu verstehen ist. Regelmäßig treten hierbei neben der Zurverfügungstellung einer Fläche oder eines Raumes noch andere, jedoch untergeordnete Leistungen, sogenannte touristische Leistungen hinzu. So etwa ein Zimmerservice oder die Dusch- und Toilettenreinigung. Im Zentrum des Beherbergungsvertrages steht jedoch die Gebrauchsüberlassung des Mietobjekts, sodass im Wesentlichen die Regelungen des Mietrechts Anwendung finden.
Ob die Buchung Ihres Urlaubsgastes nunmehr ein Pauschalreisevertrag ist oder als Beherbergungsvertrag einzuordnen ist, definiert § 651a Abs. 4 BGB. Hiernach liegt gerade kein Pauschalreisevertrag vor, wenn
1. die touristischen Leistungen keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen noch als solches beworben werden oder
2. die touristischen Leistungen erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung (…) ausgewählt und vereinbart werden.
Zur Bestimmung der Erheblichkeit lässt sich hier als Faustformel ein auf die touristischen Leistungen entfallender Kostenanteil von etwa 25 Prozent ansetzen.

Vor diesem Hintergrund dürfte in den meisten Fällen der Buchungen Ihrer Urlaubsgäste von einem Beherbergungsvertrag auszugehen sein, da – wenn überhaupt – die von Ihnen angebotenen Zusatzleistungen in ihrer Gesamtheit die Schwelle von 25 Prozent nicht erreichen dürften. Anders hingegen wäre etwa das Beispiel zu bewerten, in dem neben der Buchung eines Mobilheims auf Ihrem Platz noch eine Verpflegung im Rahmen einer Halb- oder Vollpension im Buchungsprozess ausgewählt und vereinbart werden kann. Letztlich wird es jedoch stets vom Einzelfall abhängen, sodass eine pauschalierte Einordnung faktisch nicht möglich ist.

II. Widerrufsrecht, Rücktritt, Kündigung und Minderung
Die Folgen der Abgrenzung oben dargestellter Vertragstypen zeigt sich dann besonders deutlich in den gesetzlich Vorgaben mit Blick auf die Lösungsmöglichkeiten vom Vertrag sowie bei Leistungsstörungen.
So sieht das Pauschalreiserecht grundsätzlich das Bestehen eines Widerrufsrechts im Falle des Vertragsschlusses außerhalb der Geschäftsräume, also bei sämtlichen Onlinebuchungen, vor. Hierüber muss der Kunde mithin aufgeklärt werden. Anders hingegen im Beherbergungsrecht. Hier sieht § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB einen Ausschluss des Widerrufsrechts vor. Hinzuweisen ist hier jedoch auf die sogenannte negative Informationspflicht aus Art. 246 a Abs. 3 EGBGB. Bei einem Verstoß gegen diese negative Informationspflicht, also die Ihnen obliegende Verpflichtung, dem Kunden im Rahmen des Buchungsvorgangs darüber aufzuklären, dass er gerade kein Widerrufsrecht hat, kann gegebenenfalls Schadenersatzansprüche auslösen.

Auch sieht das Pauschalreiserecht grundsätzlich vor Reisebeginn eine Rücktrittsmöglichkeit (vgl. § 651 h BGB) vor. Dies ist dem Mietrecht vollkommen fremd, sofern ein solches Rücktrittsrecht für den Kunden nicht explizit vertraglich vereinbart ist oder von Ihnen ausdrücklich anderweitig gewährt wird. Gleiches gilt bei der Kündigung. So gibt das Gesetz dem Reisenden in § 651 l BGB ein gesetzliches Kündigungsrecht bei erheblicher Beeinträchtigung der Reise an die Hand. Im Beherbergungsrecht gilt hier grundsätzlich der Ausschluss der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit, sofern – wie üblich – ein fester Zeitraum der Buchung zugrunde liegt. Der Kunde ist hier auf ein etwaig bestehendes außerordentliches Kündigungsrecht mit seinen strengeren Voraussetzungen beschränkt.

Im Bereich der Leistungsstörung, also in den Fällen, in denen die tatsächliche Leistung von der vereinbarten Leistung abweicht, unterscheidet sich das Pauschalreiserecht ebenfalls vom Beherbergungsrecht. So kann im Pauschalreiserecht eine Einordnung der zulässigen Minderungsquote grundsätzlich anhand der sogenannten Frankfurter Tabelle vorgenommen werden. Im Mietrecht sind derartig pauschalierte Orientierungswerte nicht vorhanden, sodass hier stets auf den Einzelfall abgestellt werden muss.

III. Gestiegene Preise – die (nachträgliche) Preisanpassung
In den letzten Monaten erreichten mich dann vermehrt Anfragen zum Thema der Möglichkeit zur einseitigen Preisanpassung. Da diese Thematik hier im Rahmen der Touristik auf dem Campingplatz meines Erachtens sinnvoll verortet ist, möchte ich Sie an dieser Stelle auf das Preisklauselgesetz (PrKG) hinweisen. Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass eine einseitige Anpassung des Preises nicht möglich sein dürfte, denn eine gesetzliche Grundlage hierfür ist nicht vorhanden. Die Option, sich einvernehmlich mit dem Kunden auf einen gesteigerten Preis zu einigen, besteht selbstverständlich jederzeit, nur wird es sicherlich schwer, den Kunden hiervon tatsächlich zu überzeugen.
Eine Möglichkeit bietet hier das Preisklauselgesetz, welches Ihnen die Möglichkeit eröffnet, eine wirksame Preisanpassungsklausel in Ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen zu integrieren. Die Voraussetzungen für eine wirksame Preisanpassungsklausel sind jedoch derart vielfältig, sodass eine Prüfung/Erstellung im Einzelfall regelmäßig vorzunehmen ist.
Ganz allgemein lassen sich jedoch die Möglichkeiten für die nachträgliche und einseitige Anpassung des Preises derart eingrenzen, als dass in jedem Fall erstens eine wirksame Preisanpassungsklausel vereinbart sein muss, zweitens die Leistung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss zu erbringen ist (vergleiche § 309 Abs. 1 Nr. 1 BGB), drittens die Kosten für die jeweilige Leistung tatsächlich und belegbar erheblich gestiegen sind und viertens – so die wohl herrschende Meinung in der Rechtsprechung – dem Kunden bei Ausübung der Preisanpassung ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt wird.

An dieser Stelle sei insgesamt in aller Ausdrücklichkeit darauf hingewiesen, dass sich die vorstehenden Ausführungen nicht auf Mietverträge mit Dauercampern beziehen.

Falls Sie, liebe Leserinnen und Leser, sich aktuell oder in Zukunft mit diesen Themen konfrontiert sehen, kann ich Ihnen nur dringlich empfehlen, den Fachmann Ihres Vertrauens zu Rate zu ziehen. Gerne können Sie sich hierfür auch an unsere Kanzlei wenden. Zum Abschluss eines jeden Artikels sei auch hier ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Artikel nicht als Rechtsberatung verstanden werden kann. Es kommt stets auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Sollten Sie Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Ihr Rechtsanwalt Florian Steiner
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Rechtsanwaltskanzlei Hampel & Steiner
Info: rechtsanwaltskanzlei-hampel.de