Flüssiggas: Eine Reaktion und die Schlussfolgerung für die Praxis

Bezugnehmend auf den Artikel “Flüssiggas: Unsichtbare Gefahr auf dem Campingplatz?” von Rechtsanwalt Florian Steiner (16. März 2024)

Liebe Leserinnen und Leser,
in meinem Beitrag zum letzten Heft (Ausgabe 2/24) hatte ich gemeinsam mit meinem Kanzleikollegen Rechtsanwalt Hampel ausführlich in die Thematik eingeführt. Hierauf erreichte mich bzw. die Redaktion der Zeitschrift eine Reaktion des in der Branche sehr bekannten und geschätzten Herrn Prof. Dr. Heinrich Lang, seines Zeichens öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Camping- und Ferienparkwirtschaft, die ich Ihnen, liebe Leserinnen und Leser, nicht vorenthalten möchte:

„Hallo Frau Werner und Herr Steiner,

ich muss mich jetzt doch nochmals wegen Ihrer Veröffentlichung über Flüssiggas im letzten Heft an Sie wenden.
Die Problematik ist ja zweifellos hervorragend herausgearbeitet. Die Schlussfolgerungen sind aber leider praxisuntauglich. Es ist völlig unmöglich, sich von Campinggästen den Nachweis der durchgeführten Gasprüfung vorlegen zu lassen. Das wird selbst im Normalbetrieb kaum möglich sein und schon gar nicht zu Stoßzeiten. Darüber hinaus haben wir ja schon sehr viele Betriebe, die Check-in oder Check-out digitalisiert, also automatisiert, durchführen und auch Betriebe, die zu bestimmten Zeiten völlig personalfrei dem Gast zur Verfügung stehen. Man muss deshalb meines Erachtens den Campingunternehmern nahelegen, dass sie die Verpflichtung zur Gasprüfung in der AGB und eventuell in den Reservierungsverträgen und natürlich in der Platzordnung hinterlegen, dass aber selbst dadurch die Haftungsfrage nicht ganz ausgeschlossen werden kann. Und dann müsste es noch Aufgabe der Verbände sein, für Klarheit zu sorgen. Da rollt nämlich noch viel mehr auf uns zu, als wir heute schon wissen, z. B. die zahlreichen Vans, die halb ausgestattet oder selbst ausgebaut unterwegs sind und ansonsten auch andere Nutzung haben. Da sind die zunehmenden Dachzelte unterwegs, die eine Gasanlage mehr oder weniger provisorisch im Pkw installiert haben oder natürlich auch die Klapp- und Faltanhänger, die wieder in zunehmender Zahl auftauchen. Das ist mit vertretbarem Aufwand überhaupt nicht zu kontrollieren. Andererseits müssten die Unternehmer auch einmal darauf hingewiesen werden, dass sie selbst für sich und ihre Gäste Gasgeräte betreiben, die im gewerblichen Bereich gar nicht zulässig sind, wie z. B. die im Baumarkt gekauften Heizpilze, Grillgeräte etc. Die Problematik ist also noch nicht vollständig ausgeleuchtet und die Branche bräuchte mit all den Irritationen eigentlich ganz klare Handlungsanweisungen und auch Hinweise zur Inhaltsgestaltung der jeweiligen Betriebshaftpflichtversicherungen.

Viele Grüße
Ihr Dr. Heinrich Lang“

An dieser Stelle sei zunächst deutlich in den Vordergrund gerückt, dass derartige Zuschriften bzw. Reaktionen in der Redaktion sowie auch bei mir mit besonderem Interesse und großer Freude entgegengenommen werden; zeugen sie doch von einem regen Interesse an den Inhalten und einer dezidierten Auseinandersetzung mit den von mir angestoßenen Themen. In der Sache selbst hat Herr Prof. Dr. Lang natürlich einen wichtigen Punkt gesetzt, wenn er die Praxistauglichkeit meiner Empfehlungen kritisiert. So hatte ich schlussfolgernd geraten, jedes mit einer Gasanlage versehene Fahrzeug vor Befahren des Campingplatzes dahingehend überprüfen zu lassen, ob eine gültige Gasabnahme vorliegt. Der Rat ging sogar so weit, sich von dem Prüfzertifikat eine Kopie bzw. eine digitale Kopie für die Unterlagen zu fertigen. An dieser Empfehlung ist natürlich im Idealfall nicht zu rütteln. Gleichwohl hat Herr Prof. Dr. Lang natürlich recht, wenn er die Umsetzbarkeit in Stoßzeiten oder etwa auf Campingplätzen mit vollständig digitalem, also personallosem Check-in-Verfahren infrage stellt.

Um nunmehr für die Campingwirtschaft ergänzend möglichst praxistaugliche Empfehlungen auszusprechen, muss natürlich in die unterschiedlichen Nutzungsarten auf dem Platz unterschieden werden. Für Dauercamper mit (festen) Wohnwagen und Mobilheimnutzer sollte die Verpflichtung zur regelmäßigen Vornahme der Gasprüfung nach G607 im Standplatzmietvertrag fest verankert und als auf Anforderung vorzulegende Verpflichtung aufgeführt sein. Für Tourismuscamper ist es ratsam, einen entsprechenden Nachweis bzw. die Verpflichtung zur Vorlage einer gültigen Gasprüfung bereits im Reservierungs- oder Buchungssystem zu hinterlegen. Hier sollten die Gäste mit deutlichem Hinweis auf die Verpflichtung zum Mitführen einer entsprechenden Bescheinigung hingewiesen werden. Empfehlenswert wäre etwa auch eine „Häkchen-Lösung“ dahingehend, dass nur nach Setzen des Hakens zum Punkt „Gasprüfung“ der nächste Buchungsschritt vorgenommen werden kann. Aber auch darüber hinaus ist es in jedem Fall sinnvoll, wenn nicht gar unumgänglich, dass eine entsprechende Regelung/ Verpflichtung sich auch nochmals in der Platzordnung wiederfindet. Die Platzordnung gilt nämlich für jedermann auf dem Platz, sodass hiervon auch etwa Tagesgäste und sonstige Besucher erfasst werden.
Die absolute Sicherheit – auch haftungsrechtlich – wird hierdurch naturgemäß niemals erreicht werden können. Auch kann ich Ihnen, liebe Leserinnen und Leser, an dieser Stelle aus persönlichen Haftungsgründen nicht die eine wirksame Formulierung für Ihre Platzordnung oder Ihren Vertrag vorgeben. Für die Statuierung einer wirksamen, für Ihren Campingplatz bzw. den jeweiligen Nutzungszweck angepassten Klausel bedarf es immer einer Prüfung der einzelnen Umstände des jeweiligen Sachverhalts.

Einen weiteren wichtigen Aspekt der Eingabe des Herrn Prof. Dr. Lang möchte ich dann in diesem Kontext ebenfalls zum Anlass nehmen, Sie als Betreiber von Camping- und Freizeitanlagen zu sensibilisieren. So weist Herr Prof. Dr. Lang zutreffend darauf hin, das vielerorts mit Flüssiggas ausgestattete Gerätschaften von den Campingplatzbetreibern aufgestellt und betrieben bzw. sogar in Einzelfällen gegen Entgelt vermietet werden. So kommen häufig Terrassenheizstrahler, sogenannte Heizpilze, oder andere Gasheizgeräte im Außenbereich zum Einsatz. Auch setzt sich mancherorts das Angebot zur Vermietung von Gasgrillgeräten durch. Hierin liegt, da der Betreiber des Campingplatzes dies stets in Ausübung seiner unternehmerischen Tätigkeit ausführt, eine gewerbliche Nutzung/Verwendung von derlei Gerätschaften. So sind bereits bei dem Vorhalten solcher Geräte, so diese mit entsprechenden Gasflaschen ausgestattet sind, etwa die Vorschriften der TRGS 510 (bei Kleinmengen bis 1.500 kg zumindest die allgemeinen Anforderungen des Abschnitt 4) zu beachten. Darüber hinaus sollten die Vorschriften zur Wahrung der Betriebssicherheit nach § 33 der Unfallverhütungsvorschrift „Verwendung von Flüssiggas“ (BGV D34) sowie die Führung eines Prüfbuches beachtet werden. Der Einsatz von geschultem Personal im Umgang sowie die Prüfung und Beachtung gegebenenfalls bestehender örtlicher Einschränkungen aus Brandschutz- oder Klimaschutzgründen sollte per se in jedem Fall vor der Aufnahme derartiger unternehmerischer Tätigkeit erfolgen. Auskünfte hierzu können etwa bei den städtischen Bau- oder Ordnungsämtern eingeholt werden.

Wie Sie, liebe Leserinnen und Leser, also feststellen, eröffnen sich in dem Bereich rund um das Flüssiggas noch ein Vielzahl von Anschlussfragen und -themen, die sicherlich nicht immer auf jeden einzelnen Betrieb zutreffen, jedoch im Einzelfall von entscheidender Bedeutung sind und damit Anlass zur genaueren Befassung geben. Sollten Sie nun zu diesem Thema oder auch zu anderen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Betrieb Ihres Campingplatzes Beratungsbedarf haben, stehe ich Ihnen mit unserem Kanzleiteam jederzeit gern zur Seite.

Zum Abschluss eines jeden Artikels sei auch hier ausdrücklich nochmals darauf hingewiesen, dass dieser Artikel keine allgemeine oder einzelfallbezogene Rechtsberatung darstellt. Es kommt stets auf die konkreten Umstände des jeweiligen Sachverhalts an.

Ihr Rechtsanwalt Florian Steiner

Rechtsanwaltskanzlei Hampel & Steiner

www.rechtsanwaltskanzlei-hampel.de