„Wir kiffen“*

*Stefan Raab, 2001

Liebe Leserinnen und Leser,

in den letzten Wochen und Monaten erreichte mich eine Vielzahl von Anfragen zu der am 1. April 2024 in Kraft getretenen Cannabislegalisierung, dem sogenannten Konsumcannabisgesetz (KCanG). Dies möchte ich zum Anlass nehmen, die Thematik im Allgemeinen und vor allem die rechtlichen Folgen in Bezug auf den Betrieb eines Campingplatzes zu beleuchten. Mit dem Gesetz der Ampel-Koalition wird der Konsum sowie der Besitz und Anbau der Droge für Erwachsene erlaubt. Was das überhaupt bedeutet, möchte ich Ihnen in diesem Artikel etwas näherbringen.

Stefan Raab als Vorreiter des Konsumcannabisgesetzes?
Bereits im Jahr 2001 thematisierte Stefan Raab mit seinem Song „Wir kiffen“ den Cannabiskonsum und nahm dabei bekannte Persönlichkeiten und Politiker aufs Korn. Er brachte in humorvoller Weise zum Ausdruck, dass nicht nur „normale“ Menschen Cannabis konsumieren, sondern auch Stars, Politiker und sogar Tiere. Voranzustellen ist, dass auch nach der bisherigen Gesetzeslage der bloße Konsum von Cannabis nicht strafbar gewesen ist. Strafrechtlich relevant war bisher nur der Besitz und selbstredend der Handel, die Einfuhr und die Herstellung der Droge. Nunmehr wurde mit dem Gesetz der Ampel-Koalition auch der Besitz und Anbau der Droge offiziell für Erwachsene erlaubt. Doch was bedeutet das überhaupt?
Ausgangspunkt für sämtliche Überlegungen ist das Konsumcannabisgesetz – KCanG. In § 3 des Gesetzes ist geregelt, dass Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, das Mitführen von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt ist. Am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort ist dann sowohl der Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis als auch der Anbau von bis zu drei Cannabispflanzen erlaubt.

„Na, begriffen? Wir kiffen, wir kiffen, wir kiffen!“ (Stefan Raab)
Doch wo darf überhaupt gekifft werden? Ausweislich § 5 des Konsumcannabisgesetzes gilt zunächst ein allgemein geltendes Konsumverbot in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Weiter ist das Kiffen an Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen und öffentlichen Sportstätten sowie in deren Sichtweite verboten. Nicht erlaubt ist der Konsum gleichfalls in Fußgängerzonen in der Zeit von 7 bis 20 Uhr. Doch schon hier beginnt die Kritik: So regelt das Gesetz, dass die „Sichtweite“ zu besonders geschützten Kinder- und Jugendeinrichtungen bei einem Abstand von 100 Metern vom Eingangsbereich nicht mehr gegeben sei. Eine nach dem allgemeinen Verständnis eher vage und jedenfalls im Einzelfall mitunter höchst fragliche Regelung.
Um diese Einschränkungen zu konkretisieren, behelfen sich bereits viele Städte und Gemeinden, indem auf den öffentlichen Websites Lagepläne mit sogenannten „Verbotszonen“ veröffentlicht werden. Eine – wie ich finde – gute Herangehensweise, da hierdurch Diskussionen im öffentlichen Raum von vornherein unterbunden werden können.

„Man lässt beim Reisen auch gerne mal die Tüte kreisen“ (Stefan Raab)
Die Frage ist dann, welche Regelungen der Cannabislegalisierung für die Campingplätze von Bedeutung sind. Schauen wir uns hier zunächst an, welche Berührungspunkte das Konsumcannabisgesetz mit der Campingwirtschaft hat. Für einen Campingplatz kommen dabei – mit vereinzelten Ausnahmen – meines Erachtens hauptsächlich Fragestellungen im Bereich von tatsächlichem Konsum sowie gegebenenfalls dem Anbau in Betracht. Dabei steht dem Betreiber eines Campingplatzes grundsätzlich die Entscheidung frei, unter Berücksichtigung oben dargestellter Beschränkungen zu den besonders geschützten Kinder- und Jugendeinrichtungen, Regeln zum Umgang auf dem Privatgrundstück, dem Campingplatzgelände, aufzustellen. Dies folgt aus dem Grundgedanken, dass der Campingplatzbetreiber das Hausrecht nach § 903 BGB innehat und ausübt.

Doch was besagt eigentlich das Hausrecht? Das Hausrecht ermöglicht ganz abstrakt dem Mieter oder Eigentümer einer Wohnung, eines Grundstücks oder einer gewerblich genutzten Immobilie, festzulegen, wer sich in der entsprechenden Lokalität aufhalten darf und wer nicht. Es räumt demjenigen, der das Hausrecht ausübt, auch die Möglichkeit ein, darüber zu entscheiden, ob Dritte für den Aufenthalt etwa ein Entgelt entrichten müssen. Für die hier gegenständliche Thematik bedeutet dies, dass dem Campingplatzbetreiber weitreichende Entscheidungsfreiheit zusteht, ob überhaupt der Cannabiskonsum auf dem Campingplatz gestattet wird oder nicht. Wenn dies grundsätzlich gestattet werden soll, können dann weitergehende Regeln zur örtlichen Einschränkung vorgesehen werden.
Um es auf den Punkt zu bringen: Der Campingplatzbetreiber hat in Anwendung des Hausrechts folglich die Möglichkeit, den Cannabiskonsum vollumfänglich auf dem Campingplatzgelände zu verbieten. Die sich daraus aufdrängende Frage stellt sich dann aber wie folgt:

Besteht überhaupt Handlungsbedarf für ein geordnetes und friedliches Miteinander?
Mit dieser Frage stehen die Campingplatzbetreiber nicht allein da. Mein Rat: Beobachten Sie die Entwicklung! Ihr Campingplatz soll auch weiterhin ein Freizeit- und Entspannungsort bleiben. Das Cannabisgesetz ist noch derart jungfräulich, dass keine voreiligen Schlüsse gezogen werden sollten. Es dürfte im Allgemeinen nicht zu erwarten sein, dass durch die Legalisierung von Cannabis eine Vielzahl an Mitbürgern und damit auch Campern plötzlich den Konsum der Droge für sich entdecken wird. Dort, wo bisher im Verborgenen gekifft wurde, mag dies in Zukunft mehr öffentlich und damit sichtbarer passieren. Ob hierdurch erhebliche Störungen auf dem Campingplatz auftreten, sollten Sie als Betreiber genau beobachten und Ihre höchst persönlichen Schlüsse für Ihre Gäste bzw. Ihren Campingplatz ziehen.

Sonderfall: Anbau von Cannabispflanzen auf dem Campingplatz
Auf einen Aspekt des Konsumcannabisgesetzes möchte ich dann noch gesondert eingehen. Wie bereits dargestellt, ist der Anbau von drei Pflanzen nach § 3 KCanG erlaubt. Das Gesetz definiert den Aufbewahrungsort der Pflanzen dann mit den Begriffen „Wohnsitz“ und „gewöhnlicher Aufenthaltsort“. Erfreulicherweise liefert der Gesetzgeber die Definitionen vorstehender Begriffe dann in § 1 Nr. 16 und Nr. 17 KCanG gleich mit und stellt hier – für beide Fälle – auf eine quasi durchgehende Verweildauer von zumindest sechs Monaten ab. Dies bedeutet für die Campingplatzbetreiber im Umkehrschluss, dass jedenfalls bei Touristencampern ein Mitführen von Pflanzen per se nicht gestattet ist. Aber auch für die lieben Dauercamper, welche in der Regel keinen Wohnsitz auf dem Campingplatz haben, ist ein Anbau von Cannabispflanzen auf der Campingparzelle grundsätzlich nicht gestattet.

Wie Sie, liebe Leserinnen und Leser, also feststellen, stellt sich die Thematik der Legalisierung von Cannabis in der öffentlichen Wahrnehmung weitaus dramatischer dar, als es tatsächlich zu Problemen kommen kann. Credo muss also sein, Ruhe zu bewahren und die Entwicklung im Einzelfall zu beobachten. Die Notwendigkeit des Ergreifens von Maßnahmen auf Ihrem Campingplatz dürfte sich dann nur in Einzelfällen überhaupt ergeben. Selbstredend möchte ich zum Abschluss auch an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinweisen, dass dieser Artikel keine Rechtsberatung in Ihrem Einzelfall darstellen kann. Sofern Sie sich aktuell oder in Zukunft mit dieser oder ähnlicher Problematik konfrontiert sehen, dürfte es dringend angezeigt sein, sich an die Rechtsanwältin/den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu wenden. Gerne stehe ich Ihnen natürlich jederzeit für Rückfragen zu diesen Thema sowie zu allen anderen rechtlichen Fragen rund um Ihren Campingplatz mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ihr Rechtsanwalt Florian Steiner

Rechtsanwaltskanzlei Hampel & Steiner

www.rechtsanwaltskanzlei-hampel.de

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