Liebe Leserinnen und Leser,
nachdem jetzt unser fiktiver Campingplatzbetreiber Günther Gründlich in den vergangenen Ausgaben zu verschiedentlichen Themen Anlass für einen kleinen Einblick in häufige rechtliche Problematiken in Bezug auf einen Camping- und/oder Wochenendhausplatz gegeben hat, möchte ich nun zum aktuellen Titelthema der Ihnen vorliegenden Ausgabe persönliche Eindrücke und Erfahrungen in diesem Bereich mit Ihnen teilen.
Rechtsanwalt Florian Steiner
Foto: Florian Steiner
Das lässt sich in jedem Falle ausdrücklich unterstreichen. In meiner täglichen Arbeit kommt es dabei ganz häufig zu ähnlichen bzw. gleichgelagerten Problemen im Bereich der Campingplatzbetreiber. Dabei sind neben vielerlei standardisierten Vorgängen, wie etwa Adressermittlungen unbekannt verzogener Camper oder die Durchsetzung offener Forderungen aus Miet- und Nebenkostenrechnungen, auch individuellere Probleme mit einzelnen Campern, etwa im Bereich von Abmahnungen wegen Fehlverhaltens oder gar Kündigungen der Mietverträge, Themen, bei denen ich meine Mandanten berate oder letztlich für diese tätig werde.
In diesen Tätigkeitsbereichen ist es dabei nach meinen Erfahrungen stets sinnvoll, die rechtliche Beratung bzw. Unterstützung durch einen Rechtsanwalt möglichst frühzeitig einzubeziehen. Häufig werden Sachverhalte an mich herangetragen, bei denen bereits eine Abmahnung oder Zahlungsaufforderung verschickt wurde, jedoch mitunter aus Unkenntnis oder auch Unachtsamkeit die einfachsten Formalitäten wie beispielsweise die korrekte Adressierung an sämtliche im Mietvertrag als Mieter bezeichneten Personen „vergessen“ wurde. Meist ist in diesen Fällen dann gerade nicht von einer wirksamen Abmahnung auszugehen, sodass letztlich zur gerichtsfesten Durchsetzung etwaiger hierauf zu stützenden Ansprüche nochmal „von vorne“ begonnen werden muss. Dann ist jedoch in aller Regel bereits viel Zeit vergangen, sodass mitunter eine Abmahnung eines Fehlverhaltens aufgrund der zeitlichen Komponente nicht mehr unproblematisch möglich ist.
Aber auch bei Beendigung einzelner Mietverhältnisse ist es stets ratsam, bereits die Kündigung durch den rechtlichen Beistand vornehmen zu lassen. So ist hierdurch in jedem Falle die vorherige Überprüfung des Kündigungsgrundes sowie die Einhaltung der Formalitäten und der Nachweise des Zugangs beim Mieter gesichert. Die Einleitung eines mitunter nicht immer vermeidbaren Rechtsstreits sollte dann regelmäßig in erfahrene und vor allem professionelle Hände gegeben werden, da nur hierdurch die vollumfängliche Geltendmachung bzw. Durchsetzung Ihrer Interessen gesichert ist.
Neben vorstehenden Aufgabenkreisen ist dann die Überprüfung der aktuellen Verträge sowie die individuelle Vertragsgestaltung in letzter Zeit, nicht zuletzt durch die Coronapandemie bedingt, zum Dauerbrenner geworden. Hier muss es bereits in Ihrem Eigeninteresse liegen, einen für Ihren Platz individuell ausgearbeiteten Mietvertrag nebst Platzordnung zu verwenden. Dabei ist stets auf die landesspezifischen Besonderheiten der Region sowie die Beschaffenheit des Platzes nebst vorhandener Freizeit- und Sportanlagen sowie sonstiger Anlagen auf Ihrem Platz einzugehen. Von der Verwendung von allgemeinen Musterverträgen oder aus verschiedentlichen Fremdverträgen „zusammengebauten“ Verträgen kann ich an dieser Stelle nur dringlich abraten.
Darüber hinaus werden aber auch regelmäßig schwerwiegende, gar existenzbedrohende Anfragen an mich herangetragen. So rief mich erst kürzlich ein Campingplatzbetreiber an und bat um dringenden rechtlichen Beistand. So waren auf seinem Campingplatz Mitarbeiter des örtlichen Bauamtes sowie des Ordnungsamtes aufgeschlagen – seiner Vermutung nach auf Hinweis eines gekündigten ehemaligen Campers – und konfrontierten den Betreiber sodann nach einer ersten überschlägigen Überprüfung der Brandschutzabstände der einzelnen Campingmobile mit der Tatsache, dass man behördlicherseits beabsichtige, den Betrieb des Campingplatzes zu untersagen. Eine Katastrophe!
In diesen Fällen ist guter Rat gefragt, zumal sich, wie Sie sich sicher vorstellen können, die einzelnen Parzellen bzw. die Aufstellsituation auf dem Platz in der Regel nicht über Nacht ändern lassen.
Glücklicherweise kontaktierte mich der Mandant unmittelbar nach dem nicht allzu schönen Gespräch mit den Behördenvertretern, sodass zeitnah eine Lösung in enger Abstimmung mit den zuständigen Aufsichtsbehörden erarbeitet und gefunden werden konnte. Somit konnte eine Betriebsuntersagung bzw. eine Nutzungseinschränkung in diesem Fall verhindert werden. Nicht unerwähnt bleiben soll an dieser Stelle, dass auch die Behördenleitung des örtlichen Bauamtes besonders positiv die frühzeitige Intervention und Handlungsschnelligkeit des Campingplatzbetreibers sowie des hiesigen Büros bewertet hat. Hierdurch konnte verhindert werden, dass die Behörde einen Bescheid gegen den Betreiber erlassen „musste“, welcher mitunter dann über Jahre hinweg in verschiedenen Gerichtsinstanzen einer rechtlichen Prüfung hätte unterzogen werden müssen.
Wie Sie, geneigte Leser, daraus ersehen können, ist es stets und immer wichtig, Probleme frühzeitig zu erkennen und Lösungen zu erarbeiten. Dabei stelle ich häufig fest, dass der Rechtsanwalt entscheidend für eine gewisse „Waffengleichheit“ sorgt, zumal auch die Behördenvertreter in der Regel juristisch zumindest gut vorgebildet oder mitunter sogar ausgewiesene Fachleute auf ihrem jeweiligen Gebiet sind. Diese Kenntnisse kann sich der redliche Campingplatzbetreiber bei der großen Vielzahl an verschiedenen Themen seinen Campingplatz betreffend schon aus zeitlichen Gründen in der Regel nicht aneignen, sodass hier der Griff zum Telefon oder die E-Mail an den Rechtsanwalt des Vertrauens immer empfehlenswert ist.
Abschließend möchte ich an dieser Stelle dann noch ausdrücklich das Vorurteil aus der Welt schaffen, dass die Beratung durch bzw. die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts stets mit immensen Kosten verbunden sei.
Natürlich – und das soll nicht verschwiegen werden – arbeiten die Kollegen und ich nicht für einen Händedruck und warme Worte – so viel Ehrlichkeit muss sein. Die Vorstellung, was die Tätigkeit durch einen Rechtsanwalt kostet, geht jedoch häufig an der Realität vorbei. Verdeutlichen kann man dies am besten an einer Beispielberechnung unter Berücksichtigung folgender recht klassischer Situation: Der Camper muss eine vertraglich vereinbarte jährliche Miete von 1.000,00 Euro zahlen, hat dies jedoch zum Jahresbeginn 2021 nicht vorgenommen, sodass nun die Kündigung ausgesprochen werden soll.
Für die Prüfung des Sachverhalts und Fertigung der Kündigung rechnet der Rechtsanwalt i.d.R. nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eine Gebühr nach dem Wert der Sache von netto 114,40 Euro zzgl. Auslagen und MwSt. ab. Für die Einreichung der Klage sowie die Wahrnehmung des Gerichtstermins (sofern erforderlich) können darüber hinaus Gebühren nach dem RVG i.H.v. netto 240,00 Euro zzgl. Auslagen und MwSt. berechnet werden. Insgesamt sind die Kosten des Rechtsanwalts in unserem Beispielfall damit nach meiner Einschätzung zumindest überschaubar. Ob und inwieweit die Kosten sogar vom Anspruchs- bzw. Prozessgegner getragen werden müssen, ist darüber hinaus eine Frage des Einzelfalls.
Auch – und hierauf sei ausdrücklich hingewiesen – ist grundsätzlich jeder Rechtsanwalt verpflichtet, vor der Aufnahme der Tätigkeit, gleich ob Beratung oder konkrete Mandatierung, auf Nachfrage über die zu erwartenden Kosten aufzuklären.
Zusammenfassend hoffe ich dann mit meinen vorstehenden Ausführungen, Ihren Bedenken oder gar bestehenden Hemmschwellen positiv begegnet zu sein. Scheuen Sie sich bitte nicht, frühzeitig einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu konsultieren.
Gerne stehe ich Ihnen dann bei Ihren konkreten Rechtsfragen und Problemen mit Rat und Tat zur Seite.
Ihr Rechtsanwalt Florian Steiner
Rechtsanwalt Florian Steiner
www.rechtsanwaltskanzlei-hampel.de