Videoüberwachung auf dem Campingplatz. Eine rechtliche Einordnung

Liebe Leserinnen, lieber Leser,

regelmäßig erreichen mich Anfragen von Campingplatzbetreibern, die sich aus verschiedentlichen Positionen mit dem Thema der Videoüberwachung auf ihrem Campingplatz beschäftigen. Häufig wird in Betracht gezogen, aus Sicherheitsaspekten allgemein zugängliche Bereiche, wie etwa die Zufahrt/Schrankenanlage, den Bereich der Rezeption oder auch Parkplatzflächen, mittels einer Videoüberwachungsanlage zu sichern. Aber auch die Frage nach der Speicherung und Verwertung dieser Aufnahmen, etwa im Schadensfall, stellt sich immer wieder. Daneben steht wiederholt die Fragestellung, ob denn der Camper seinen angemieteten Stellplatz bzw. seine Freizeiteinrichtung mit einer Videoüberwachung ausstatten darf. Diese immer wiederkehrenden Fragestellungen haben mich veranlasst, Ihnen einen Überblick hierzu in dem Ihnen vorliegenden Heft zu verschaffen.

I. Videoüberwachung in allgemein zugänglichen Bereichen

Zum Einstieg in die Thematik ist es zunächst unerlässlich, eine klare Abgrenzung im Hinblick auf die Überwachung von öffentlichen (Verkehrs-)Flächen und Grundstücken im Privateigentum vorzunehmen. So ist es grundsätzlich unzulässig, öffentliche Straßen und Wege, wie etwa Zufahrtsstraßen oder Bürgersteige, zu überwachen. Ebenso darf eine Überwachung des Nachbarn bzw. des Nachbargrundstückes nicht erfolgen.

Auf privater Fläche, also auch auf dem Firmengelände des Campingplatzes hingegen, ist eine Videoüberwachung grundsätzlich möglich, muss jedoch gleichwohl die Grenzen der Verhältnismäßigkeit wahren. Die sich gegenüberstehenden Interessen dürften regelmäßig in dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des (potenziellen) Gastes und dem Eigentumsrecht des Betreibers an dem Campingplatzgrundstück bestehen. Hier ist folglich ein Ausgleich bzw. eine Abwägung der Interessen vorzunehmen, denn das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Personen sieht vor, dass jeder Mensch selbst bestimmen kann und bestimmen sollte, welche Filmaufnahmen von ihm gemacht werden. Demgegenüber haben die Campingplatzbetreiber häufig schlechte Erfahrungen mit Schäden am Eigentum des Campingplatzes oder Vandalismus gemacht, welche eine Videoüberwachung der jeweiligen Bereiche rechtfertigt. Die Abwägung dieser Interessen erfolgt dann in der Regel durch die Auswahl der tatsächlich überwachten Bereiche. So dürfte es verhältnismäßig unproblematisch sein, den Einfahrts- bzw. Schrankenbereich, den Parkplatz und auch den Bereich der Rezeption zu überwachen. Ob der Müllplatz oder der Spielplatz einer Videoüberwachung zugänglich ist, ist schon kritischer zu betrachten. Erst recht gilt dies dann für Sanitäranlagen wie Duschen und Toiletten. Hier wird gemeinhin das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Personen überwiegen.

Die Rechtslage ist, auch wenn immer wieder neue Details die Gerichte beschäftigen, für den Bereich der Privatgrundstücke und privaten Firmengelände relativ eindeutig. Die Rechtsgrundlage ist dabei stets Art. 6 Abs.1 lit. f) der DSGVO, also das sogenannte berechtigte Interesse des Campingplatzbetreibers. In jüngster Vergangenheit haben sich die Gerichte dabei häufig mit betroffenen Personen beschäftigt, die die videoüberwachten Grundstücke absichtlich betreten. Diese Personen setzen sich freiwillig der Videoüberwachung aus und haben dennoch ein Persönlichkeitsrecht. Um sicherzustellen, dass diese Personen nicht illegal gefilmt werden, gibt es eine Hinweispflicht des Betreibers. Dieser Pflicht ist Genüge getan, wenn ein Schild deutlich auf die Videoüberwachung des Bereichs hinweist. Somit werden die betroffenen Personen informiert und haben die Wahl, ob sie das Grundstück betreten oder nicht. Auch sollte das Schild so angebracht sein, dass eine frühestmögliche Wahrnehmung vor Betreten des überwachten Bereichs möglich ist.

Im Allgemeinen findet dann, neben der bloßen Überwachung der betroffenen Bereiche, auch eine Speicherung der Aufnahmen statt. Hier ist zu beachten, dass die gespeicherten Daten ausschließlich in einem geschlossenen Netzwerk verarbeitet werden, eine Speicherdauer von regelmäßig nicht mehr als 48 Stunden nicht überschritten wird und in jedem Fall eine Veröffentlichung der Videoaufnahmen zu unterlassen ist. Im Falle eines Verstoßes können hier empfindliche Geldbußen durch die Ordnungsbehörden verhängt werden. Daneben stehen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche von Betroffenen.

Zu beachten ist letztlich auch, dass der Campingbetrieb durch die Videoüberwachungsanlage gleichwohl auch eine indirekte Überwachung etwaig beschäftigter Mitarbeiter an ihrem Arbeitsplatz vornimmt. Dies ist jedenfalls unter Beachtung obiger Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit und bei entsprechender Aufklärung der betroffenen Mitarbeiter möglich, solange jedenfalls höchstpersönliche Bereiche wie etwa Umkleidekabinen und Pausenräume von der Überwachung in jedem Fall ausgenommen sind.

II. Beschilderung und Vertragsgestaltung

Wie dem Vorstehenden zu entnehmen ist, betrifft die Videoüberwachung folglich sowohl Personen, die sich aufgrund eines bereits bestehenden Stellplatzmietvertrages in dem überwachten Bereich aufhalten, als auch solche, die (noch) keine vertragliche Beziehung zum Campingbetrieb haben, etwa Gäste der Camper, Kurzzeitcamper oder potenzielle neue Dauercamper. Bei der erstgenannten Personengruppe ist es vor dem Hintergrund der Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten – und nichts anderes ist letztlich die Videoüberwachung – daher unerlässlich, einen entsprechenden Passus im Stellplatzmietvertrag vorzusehen, der wirksam und damit rechtsgültig über die Datenschutzbestimmungen aufklärt sowie die Einwilligung der Camper vorsieht. Für die zweite Personengruppe, also diejenigen Personen, mit denen (noch) keine vertragliche Beziehung besteht, ist die Erfüllung der Hinweispflicht durch Anbringung eines oder gar mehrerer Schilder zwingend erforderlich. Dabei reicht es schon lange nicht mehr aus, ein bloßes Schild mit der Abbildung einer Kamera und dem Hinweis „Videoüberwachung“ vorzuhalten. Die Beschilderung muss vielmehr neben dem deutlichen Hinweis auf die Videoüberwachung gleichfalls auch die Kontaktdaten der verantwortlichen Person bzw. des Datenschutzbeauftragten sowie den Zweck der Überwachung als auch die Rechte der Betroffenen ausweisen. Nur so kann dann bei freiwilligem Betreten des videoüberwachten Bereichs von einer Zustimmung der Betroffenen ausgegangen werden.

III. Der Camper und seine Videoanlage

Neben der stets wiederkehrenden Thematik der Überwachung von allgemein zugänglichen Bereichen kommt regelmäßig Streit unter Campern im Hinblick auf die an einer Freizeiteinrichtung (Campingwagen, Mobilheim, Wochenendhaus) installierte Videokamera auf. Auch hier gilt grundsätzlich, dass – sofern im Mietvertrag keinerlei Regelung vorhanden ist – eine Videoüberwachung des Mietgrundstückes grundsätzlich gestattet ist, sofern im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsabwägung die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen gewahrt wurden. Das Filmen der Nachbarparzelle oder der Wege des Campingplatzes ist demgegenüber jedoch streng untersagt. Für den Campingplatzbetreiber dürften sich diese Auseinandersetzungen zwar für gewöhnlich als solche zwischen den Betroffenen (Filmender und Gefilmter) darstellen, ganz häufig werden die Campingplatzbetreiber in diesen Streit jedoch indirekt mit einbezogen. Hier gilt es, sich klar neutral zu positionieren, auf eine eventuell vorhandene vertragliche Regelung (Verbot von Videokameras) hinzuweisen und im Übrigen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Jeder Betroffene hat – sofern er meint, in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt zu sein – einen Anspruch auf Unterlassung. Der Streit zweier Camper untereinander sollte nicht „auf dem Rücken“ des Campingplatzbetreibers ausgefochten werden.

Falls Sie, liebe Leserinnen und Leser, sich aktuell oder in Zukunft mit dieser Thematik konfrontiert sehen oder sich jetzt fragen, ob Ihr Vertrag bzw. Ihr Hinweisschild den Anforderungen des Datenschutzes genügt, kann ich Ihnen nur dringlich empfehlen, den Fachmann Ihres Vertrauens zu Rate zu ziehen. Gerne können Sie sich hierfür auch an unsere Kanzlei wenden. Zum Abschluss eines jeden Artikels sei auch hier ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Artikel nicht als Rechtsberatung verstanden werden kann. Es kommt stets auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Sollten Sie Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Ihr Rechtsanwalt Florian Steiner

Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwaltskanzlei Hampel & Steiner

www.rechtsanwaltskanzlei-hampel.de