Wind und Sturm: Wer haftet für den Schaden?

Liebe Leserinnen und Leser,

die Hauptsaison ist geschafft, allmählich kehrt wieder etwas Ruhe ein. Doch die Herbst- und Winterzeit bereitet uns auch neue Herausforderungen. Gerade in Zeiten immer heftiger werdender Naturphänomene wie etwa stärkere oder länger anhaltende Unwetter und Regenschauer, aber auch starker Wind und/oder Sturmböen können zu Schäden bzw. Folgeschäden führen. Wir wollen uns also in diesem Artikel mit dem Thema der Schäden durch Unwetterereignisse beschäftigen, wobei das Hauptaugenmerk auf Schäden an Gebäuden oder Campingeinrichtungen wie etwa Mobilheimen, Wohnwagen oder Wohnmobilen liegen soll.

Die Ausgangssituation
Immer wieder kommt es zu Schäden auf Campingplätzen aufgrund abbrechender Äste oder umfallender Bäume, denn ein kranker Baum oder morscher Ast haben einem heftigen Sturm oft nichts entgegenzusetzen. Aber auch ohne äußere Einwirkungen kann ein morscher Ast ohne Vorwarnung abbrechen. Im ungünstigen Fall entsteht durch das Gehölz bloß Sachschaden, im schlimmsten Fall kommt ein Mensch zu Schaden. Wächst der Baum dann, wie auf Campingplätzen regelmäßig anzunehmen ist, auf einem Privatgrundstück, kann unter Umständen der Grundstückseigentümer bzw. Betreiber in Anspruch genommen werden.

Die Verkehrssicherungspflicht
Zentraler Haftungsgrund ist dann die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Hiernach hat derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen (Sicherungsmaßnahmen) zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern. Die Verkehrssicherungspflicht ist in Deutschland eine deliktsrechtliche Verhaltenspflicht zur Abwehr von Gefahrenquellen, deren Unterlassen zu Schadensersatzansprüchen nach den §§ 823 f. BGB führen kann.

Den Eigentümer eines Privatgrundstücks trifft hiernach die Pflicht, von seinem Grundstück für Dritte ausgehende Gefahren möglichst zu verhindern. Er muss also darauf achten, keine konkreten Gefahrenquellen zu schaffen bzw. solche zu kontrollieren. Dabei geht von einem Baum durch sein bloßes Dasein grundsätzlich eine Gefahr aus. Folglich muss der Grundstückseigentümer seine Bäume und Büsche im Auge behalten. Dies gilt umso mehr, wenn Dritte mit dem Willen des Grundstückseigentümers den „Gefahrenbereich“ betreten dürfen. Gerade dies ist auf Campingplätzen im Allgemeinen anzunehmen, da der Betreiber seinen Gästen und Besuchern ausdrücklich den Zutritt zum Gelände gestattet.

Umfang der Verkehrssicherungspflicht
Bei der Bewertung des Umfangs der notwendigen, aber insbesondere zumutbaren Vorkehrungen ist der Maßstab an Privatpersonen im Gegensatz zu öffentlichen Stellen (Gemeinden und Kommunen) jedoch etwas geringer anzusetzen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2004 (BGH, Urteil vom 8.10.2004 – V ZR 84/04) in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung den Umfang der Prüfungspflicht in folgenden Schritten definiert:

  • 1. Der Verantwortliche muss diejenigen Bäume, die Schäden anrichten können, auf die Gefahren durch Windbruch, Windwurf, Umsturz wegen Krankheitsbefalls und herabfallende Äste kontrollieren. Diese Kontrolle muss ein fachlich dazu Qualifizierter durchführen. Eine Inaugenscheinnahme reicht aus; ein Besteigen des Baumes oder ein Anbohren ist nicht nötig.
  • 2. Erst wenn diese Kontrolle auf Gefährdungen hinweist, muss sich eine detaillierte Untersuchung anschließen.
  • 3. Bestätigt sich der Gefahrenverdacht, müssen konkrete Maßnahmen zu dessen Beseitigung getroffen werden. Das kann im Extremfall das Fällen des Baumes sein, aber auch das Aufstellen von Warnschildern, die Absperrung der Gefahrenzone oder auch nur das Abschneiden einzelner Äste.

Offengelassen hat der BGH, wie regelmäßig die Kontrolle stattfinden muss. Die „Regelmäßigkeit“ haben jedoch mehrere Oberlandesgerichte in ständiger Rechtsprechung mit zweimal im Jahr definiert, sodass insbesondere nach einem starken Sturm oder heftigem Regen der Grundstückseigentümer lieber einmal öfter nachsehen sollte.

Und wenn doch ein Schaden entsteht?
All das Vorstehende soll natürlich in erster Linie den Eintritt eines Sach- oder Personenschadens verhindern. Kommt es dann doch zum Schaden, stellt sich häufig die Frage, ob denn eine Versicherung für den Schaden aufkommt. In Betracht kommt hier gewöhnlich die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung des Campingbetriebes. Diese Versicherung deckt in der Regel Schäden Dritter in den Gebäuden bzw. auf dem Grundstück des Campingplatzes ab. Der Abschluss einer solchen Versicherung ist zwar nicht verpflichtend, jedoch ist jedem Campingplatzbetrieb dringend zum Abschluss zu raten! Neben dieser Versicherung des Campingplatzes kommt aber auch die Teilkaskoversicherung bei zugelassenen Fahrzeugen (PKW, Wohnwagen, Wohnmobilen) in Betracht, wobei hier regelmäßig eine Windstärke von zumindest Windstärke 8 vorliegen muss. Eine Vollkaskoversicherung des Fahrzeuges deckt – je nach Vertragskonstellation – auch den Schaden bei geringeren Windstärken ab. Bei festen Aufbauten (Wochenendhaus oder Mobilheim) kommt die Wohngebäudeversicherung oder gar Hausratversicherung des Campers in Betracht. Dabei sei der Hinweis gestattet, dass der Campingplatzbetreiber naturgemäß keinen Einfluss auf den Abschluss entsprechender Versicherungen durch seine Camper hat. Hier sollte jedoch zumindest vertraglich – also etwa im Standplatzmietvertrag – auf den Abschluss entsprechender Versicherungen hingewiesen werden.

Hilft ein Haftungsausschluss?
Auch ein möglichst umfassender vertraglicher Haftungsausschluss sollte vereinbart sein, sodass der Campingplatzbetreiber bestmöglich aufgestellt ist. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass der Haftungsausschluss auch wirksam sein muss. Insbesondere der generelle Ausschluss jeglicher Haftung ist regelmäßig unwirksam, sodass hier besonders sorgfältig formuliert werden sollte.

Baumpflege vs. Vogelschutz
An dieser Stelle sei letztlich auch noch der Hinweis angeführt, dass beim Baum- und Heckenschnitt die Vogelschutzzeiten grundsätzlich immer zu beachten sind. So regelt das Bundesnaturschutzgesetz in § 39, dass vom 1. März bis 30. September eines Jahres lediglich ein Formschnitt und gerade keine Rodung/Entfernung bzw. Zerstörung von Baum- und Heckenbewuchs vorgenommen werden darf. Bei einem Verstoß ist dann mit empfindlichen Bußgeldern zu rechnen. Natürlich darf bei Gefahr in Verzug zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auch innerhalb der Vogelschutzzeit ein umsturzgefährdeter Baum gefällt werden, jedoch sollte die Baum- und Heckenpflege im vorstehend skizzierten Umfang grundsätzlich außerhalb der Vogelschutzzeiten stattfinden.

Abschließend möchte ich an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinweisen, dass dieser Artikel keine Rechtsberatung in Ihrem Einzelfall darstellen kann. Sofern Sie sich mit dieser oder ähnlicher Problematik konfrontiert sehen, dürfte es dringend angezeigt sein, sich an die Rechtsanwältin/den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu wenden. Gerne stehe ich Ihnen natürlich auch jederzeit für Rückfragen zu diesem Thema sowie zu allen anderen rechtlichen Fragen rund um Ihren Campingplatz zur Verfügung.

Ihr Rechtsanwalt Florian Steiner
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Rechtsanwaltskanzlei Hampel & Steiner

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