Am 1. Juli 2023 ist in Baden-Württemberg die überarbeitet Campingplatzverordnung in Kraft getreten. Seitens des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg hat man sich bei der Modifizierung auf notwendige sicherheitsrelevante Vorgaben konzentriert. Die bislang geltende Campingplatz-Verordnung des Landes stammte aus dem Jahr 1984.
Erwartet haben sich Verband und Platzbetreiber sicher mehr von der neuen Campingplatzverordnung, auch im Bezug auf mehr Flexibilität bei Mietobjekten. In diesem Punkt muss das Bundesland nun weiterhin neidvoll nach Schleswig-Holstein blicken und das Ministerium eventuell etwas zeitgemäßer werden. Aber ja, zugegeben, die Verordnung ist schlanker geworden, doch an der ein oder anderen falschen Stelle. Dass die Mindestmaße für Standplätze und für Sanitäreinrichtungen gestrichen wurden ist sicher als Fortschritt zu betrachten, die Lockerung der Anforderungen an Wohnmobilstellplätze ohne Infrastruktur für Abfall- und Abwasserentsorgung und der Wegfall der Feuerlöscherpflicht darf hingegen durchaus differenziert betrachtet werden. Wie zufrieden ist man beim BVCD Schleswig-Holstein?
Kurt Bonath (Vorstandsvorsitzender): „Wir sind nicht mit allen Punkten ganz glücklich, nicht alles was wir uns gewünscht hätten, ist in die Novellierung eingeflossen. Dass wir in Sachen Mietunterkünfte nicht weitergekommen sind, ist schade. Auch der Wegfall von eine Feuerlöscherpflicht auf Campingplätzen ist aus meiner Sicht nicht optimal. Wir stehen natürlich weiterhin in gutem Austausch mit dem Ministerium und weden auch weiter im konstruktiven Gespräch bleiben.“
Carina Lorenz (Geschäftsstellenleitung): „Wir haben zu offenen Fragen hinsichtlich der Novellierung intern mit dem Staatssekretär Patrick Rapp und mit dem Bauministerium gesprochen und erarbeiten nach Absprache derzeit FAQs, um alle offenen Fragen rund um die Verordnung unseren Mitgliedern zu beantworten.“
Kurt Bonath: „Wenn Wohnmobilstellplätze mit bis zu sechs Stellplätzen keine Infrastruktur, noch nicht einmal einen Abfalleimer bieten müssen, wirft das letztendlich schnell ein schlechtes Licht auf die Camper. Wir können uns noch gut daran erinnern, welche Müllberge in Coronazeiten von Campern hinterlassen wurden.“
Carina Lorenz:„Wir wünschen uns, dass wir in der Zukunft mehr mitwirken können. Beschweren dürfen wir uns aber nicht, da ja einiges verschlankt und für Platzbeteiber einfacher gemacht wurde.“
An der falschen Stelle geschraubt?
Die Zeiten in denen Baden-Württembergs Campingplätze vorschriftlich mit Feuerlöschern ausstattet werden müssen, sind vorbei. Warum das so ist, begründet das Ministerium wie folgt: „Die Pflicht zum Bereithalten von Feuerlöschern, die bei fragwürdigem Nutzen für das Löschen von Kleinstbränden und der Gefahr der Eigengefährdung der Löschenden bei größeren Bränden angesichts des hohen Aufwands durch Vandalismus, Diebstahl und Wartung, unverhältnismäßig teuer sind. Der Brandschutz bleibt gleichwohl hinreichend gewährleistet (…).“
Wird ein Brand rechtzeitig entdeckt, kann ein Feuerlöscher, wenn er sachgemäß eingesetzt wird, sehr wohl schlimmere Katastrophen verhindern und stellt sicherlich keinen fragwürdigen Nutzen dar. Schon allein auf Grund der Tatsache, dass auf Campingplätzen aus mehreren Gründen Brandgefahren lauern können. Gasflaschen, gasbetriebene Heizungen, Öfen, Heizpilze, Feuerschalen … und die stetig wachsende Menge an Akkus, die geladen werden wollen. Auch im Dauercampingbereich heißt es wachsam bleiben, denn auch hier gibt es Gefahrenquellen, die einen Brand auslösen können. Nicht selten werden illegale Anbauten getätigt, brennbare Materialien verwendet und die Sicherheitsabstände nicht mehr eingehalten. Auch der unsachgemäße Umgang bei Installierungen unter Verwendung eventuell alter Leitungen kann zum Sicherheitsproblem werden.
Kurt Bonath und Prof. Dr. Heinrich Lang (Sachverständiger für Camping- und Ferienparkwirtschaft): „Wir kennen das Problem, meisten sind es die älteren Plätze ohne Klassifizierung, die oft einfach kein Geld und nicht die Mittel haben, immer neuwertige Ware zu kaufen.“
Gründe, die ein Feuer auslösen können, gibt also viele und so sind Brände auf einem Campingplatz auch keine Seltenheit. In den letzten Monaten hat es mehrere Vorfälle gegeben. Auf einem Campingplatz im Landkreis Aschaffenburg war das Feuer in einer Holzhütte ausgebrochen, hat auf zwei weitere Hütten und einen Campingwagen übergegriffen, Gasflaschen sind explodiert. In Winsen stand ein Wohnmobil in Vollbrand, auf einem Campingplatz in Mardorf ist der Brand in einem Bürogebäude ausgebrochen. Vermutlich war es eine defekte Stromleitung die einen Schaden von rund 400.000 Euro verursacht hat. In Sinsheim-Hilsbach konnte eine Frau nicht mehr aus ihrem brennenden Wohnwagen gerettet werden, Brandursache war wohl eine Elektroheizung. Am 10. April kam es zu einem Unglück auf dem Campingplatz an der Ablach in Meßkirch, Baden-Württemberg. Bei diesem Großbrand war der Auslöser eine Gasflasche, Menschen kamen körperlich Gott sei Dank nicht zu Schaden, mehrere Wohnwagen und ein Wohnmobil sind den Flammen aber zum Opfer gefallen. Ein 51-Jähriger hatte eine Gasflasche gewechselt und anschließend einen Gasofen in Betrieb genommen. Daraufhin kam es zu einer Stichflamme. „Das entstandene Feuer“, sagt eine Mitarbeiterin des Platzes, „ist kurze nach dem AQusbruch, wie eine Zündschnur von Wagen zu Wagen gesprungen, es hat bum, bum, bum gemacht, es ging rasend schnell.“ Wohl waren es auch die Gasflaschen der anderen Wohnwagen, die der Feuersbrunst Vorschub geleistet haben. Der bezifferte Schaden beläuft sich laut Betreiber auf rund 100.000 Euro, tragen muss er ihn wohl selber. Fünf der ausgebrannten Wohnwagen waren an wohnungslose Menschen vermietet und wurden als fester Wohnsitz genutzt.
Prof. Dr. Lang und Kurth Bonath: „Das Wohnen auf einem Campingplatz ist in Baden-Württemberg nicht gestattet. Meßkirch ist da aber kein Einzelfall. Oftmals stehen Gemeinden und Kommunen in der Pflicht, dies zu erlauben, um zu verhindern, dass jemand wohnungslos wird und Unternehmer wollen nicht nein sagen. Das ist unter dem sozialen Aspekt zu verstehen, dennoch bleibt ein fester Wohnsitz auf einem Campingplatz illegal – aber wo kein Kläger, da auch kein Richter.“
Erinnerung tut gut
Ab sofort ist Eigenverantwortung in Baden-Württemberg gefragt. Es gibt fünf verschiedenen Brandklassen, die gemäß DIN EN 2 für bestimmte Stoffeigenschaften stehen. Mit der DIN EN 2 erfolgt eine Einteilung der verschiedenen Feuerlöscher in Brandklassen, jede repräsentiert bestimmte Stoffeigenschaften.
Brandklasse A
Brände fester Stoffe, hauptsächlich organischer Natur, die normalerweise unter Glutbildung verbrennen z.B. Holz, Papier, Stroh, Textilien, Kohle, Autoreifen
Brandklasse B
Brände von flüssigen oder flüssig werdenden Stoffen z.B. Benzin, Benzol, Öle, Lacke, Teer, Äther, Alkohol, Stearin, Paraffin
Brandklasse C
Brände von Gasen z.B. Methan, Propan, Wasserstoff, Acetylen, Erdgas, Stadtgas
Brandklasse D
Brände von Metallen z.B. Aluminium, Magnesium, Lithium, Natrium, Kalium und deren Legierungen
Brandklasse F
Brände von Speiseölen bzw. Speisefetten in Frittier- oder Fettbackgeräten oder anderen Küchengeräten bzw. Kücheneinrichtungen
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