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Recht

Der hilfsbereite Campingplatzbetreiber

Liebe Leserinnen und Leser,

der Norddeutsche Campingtag 2025 war zum wiederholten Male ein voller Erfolg! Ich selbst war gemeinsam mit dem sehr geschätzten Kollegen Rechtsanwalt Florian Riechey aus Hamburg für den Vortrag zum Thema „Alles was Recht ist“ verantwortlich. Die Resonanz zu unserem „Tresengespräch“ war erneut durchweg positiv, worüber ich mich persönlich sehr gefreut habe!

Im Rahmen des Norddeutschen Campingtages 2025 wurde von einem Campingplatzbetreiber ein Sachverhalt an mich herangetragen, welcher aufgrund seiner Relevanz für die Praxis Anlass zu diesem Artikel gab. Die Problematik stellt sich dabei regelmäßig sowohl im Bereich des Dauercampings als auch im Bereich des Tourismuscampings, sodass ein Bewusstsein dafür jedenfalls bei Ihnen als Campingplatzbetreiber vorhanden sein sollte.

  1. Der konkrete Sachverhalt

Konkret ereignete sich folgende Situation: Der touristische Camper reiste mit seinem Wohnwagen an und beabsichtigte nach Zuweisung des Stellplatzes die Aufstellung des Wohnwagens mittels des mitgeführten Movers. Bedauerlicherweise gelang das Rangieren mittels Movers aufgrund der Bodenbeschaffenheit des Stellplatzes jedoch nicht, sodass sich der Camper an einen Mitarbeiter des Campingplatzbetriebs wandte und um Hilfe bat. Der hinzugerufene Platzwart des Betriebs rückte mit dem betriebseigenen Traktor an und rangierte den Wohnwagen auf den Stellplatz. Unglücklicherweise war der Platzwart hierbei jedoch etwas unachtsam und „bewegte“ den Wohnwagen beim Rückwärtsfahren in eine angrenzende Bepflanzung. Es entstand nicht unerheblicher Sachschaden am Wohnwagen, den der Camper nun vom Campingplatzbetreiber ersetzt verlangte.

  1. Die abstrakte Ausweitung des Sachverhalts

Der vorstehend geschilderte konkrete Sachverhalt lässt sich dabei beliebig auf weitere Fallgestaltungen, in denen der Campingplatzbetreiber bzw. dessen Mitarbeiter hilfsbereit und dem Camper beim Rangieren seines Fahrzeuges behilflich ist, übertragen. Sowohl das Rangieren oder Verbringen des Wohnwagens in schwer zugängliches Campingplatzgelände (Waldbereich, Sandboden etc.) oder auch die Hilfestellung bei Vorhandensein von Hindernissen auf dem Campingplatz, etwa Steigungen o. ä., die von dem campereigenen Zugfahrzeug nicht bewältigt werden, sind denkbare bzw. nicht unübliche Fallkonstellationen.

  1. Wer haftet überhaupt?

In dem konkreten Sachverhalt ist eine Haftung des Mitarbeiters für die jedenfalls fahrlässige Verursachung des Schadens am Wohnwagen unstreitig. Der Campingplatzbetrieb haftet dann dem geschädigten Dritten für die jedenfalls fahrlässige Schadensverursachung seiner Mitarbeiter bei der betrieblichen Tätigkeit. Fraglich war dann, ob hier im konkreten Fall, aber auch bei den denkbaren weiteren Fallgestaltungen, eine Versicherung für den Schaden am Wohnwagen des Campers aufkommt.

  • Die Wohnwagen- oder Zugfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge müssen eine gültige Haftpflichtversicherung aufweisen, sodass sowohl für den Wohnwagen selbst als auch für das Zugfahrzeug des Campers eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist. Von vornherein auszuschließen ist jedoch die Haftpflichtversicherung des Wohnwagens. Diese deckt ihrem Wesen nach lediglich Fremdschäden, also Schäden an Rechtsgütern Dritter durch den Wohnwagen ab, sodass der hier vorliegende Eigenschaden am Wohnwagen von der Haftpflichtversicherung nicht übernommen wird. Wenn für den Wohnwagen eine Kaskoversicherung abgeschlossen ist, käme hierüber eine Schadensregulierung in Betracht. Ebenso auszuschließen ist die Haftpflichtversicherung des campereigenen Zugfahrzeuges. Dieses Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Schadeneintritts nicht mit dem Wohnwagen verbunden, sodass eine Haftung der KFZ-Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeuges nicht in Betracht kommt. 

  • Die Betriebshaftpflichtversicherung

In Betracht kommt dann aufgrund der Tätigkeit der Hilfestellung beim Rangieren im Rahmen des Betriebes des Campingplatzes die Betriebshaftpflichtversicherung des Campingplatzbetriebes. Diese Versicherung deckt ganz grundsätzlich Personen-, Sach- und Vermögensschäden ab, die durch die betriebliche Tätigkeit oder die der Mitarbeiter verursacht werden. Dieses Eingangskriterium, also die Schadensverursachung bei der betrieblichen Tätigkeit, liegt offenkundig vor. Im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung sind jedoch regelmäßig Schadensereignisse durch oder im Zusammenhang mit dem Betrieb von zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen ausgeschlossen, da hierfür üblicherweise eine fahrzeugeigene Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.

Im konkreten Sachverhalt lehnte die Betriebshaftpflichtversicherung des Campingplatzbetriebes die Regulierung mit eben dieser Begründung ab und verwies auf die Haftpflichtversicherung des Traktors.

  • Die Haftpflichtversicherung des betriebseigenen Traktors

Da der Schaden im konkreten Fall durch den Mitarbeiter des Campingplatzes und insbesondere hier unter Zuhilfenahme des betriebseigenen Traktors „verursacht“ wurde, kommt letztlich die Haftpflichtversicherung des Traktors in Betracht.

An diese herangetreten, teilte die Versicherung in dem hier diskutierten Sachverhalt mit, dass eine Regulierung nicht in Betracht komme, da das konkrete Gespann, also der Traktor mit Wohnwagen, nicht vom Versicherungsumfang abgedeckt sei. Versichert seien lediglich Gespanne, die üblicherweise von dem Traktor gezogen werden bzw. im Eigentum des Betriebes stehen. Dies war hier nicht der Fall, sodass die Haftpflichtversicherung des Traktors ebenfalls nicht zur Regulierung verpflichtet war.

  • Fazit zur Haftung

Die Haftung des Campingplatzbetriebs für den dem Camper entstandenen Schaden an dessen Wohnwagen ist gegeben. Eine Haftpflichtversicherung, weder die der beteiligten Fahrzeuge noch die Betriebshaftpflichtversicherung des Campingplatzes, stellt den Betrieb von dem Schaden im Rahmen der Regulierung frei, sodass der Betrieb dem Camper unmittelbar und vollständig zur Schadensbegleichung verpflichtet bleibt.

Für den Betreiber des Campingplatzes ein doch sehr ärgerliches Ergebnis, da hier die unentgeltliche Hilfestellung des Mitarbeiters letztlich zu einer enormen Haftung führte.

  1. Handlungsempfehlung für Sie als Betreiber

Dieses Ergebnis wirft logischerweise die Frage auf, ob bzw. wie sich der Betrieb hiergegen schützen kann. Zu unterscheiden ist dabei in zwei Fallgruppen. Wenn die Hilfestellung beim Rangieren stets und immer zu der Leistung des Campingplatzbetriebs gehört, da beispielsweise die Campingparzelle ohne diese Rangierhilfe nicht erreichbar ist, handelt es sich bei der Hilfestellung um eine Hauptleistungspflicht des Betriebes. Diese sollte dann dringlich im Mietvertrag als solche aufgeführt werden, sodass der vertraglich vereinbarte Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung auf grob fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten hierauf Anwendung findet.

Sollte es dann zu derartigen Hilfestellungen des Betriebes bzw. der Mitarbeiter nur gelegentlich oder in Einzelfällen kommen, ist dringlich der Abschluss eines konkreten Einzelauftrages mit Haftungsbeschränkung zu empfehlen. Nicht bloß der Umstand, dass hierdurch dem Camper die konkrete Beschränkung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Handeln vor Augen geführt wird, sondern darüber hinaus auch die Möglichkeit, diese Hilfestellung gegebenenfalls mit einer gesonderten Gebühr zu berechnen, stellen Vorteile dieser Vorgehensweise dar.

Falls Sie, liebe Leserinnen und Leser, sich aktuell oder zukünftig mit diesem Thema beschäftigen oder konfrontiert sehen, empfehle ich stets den sachkundigen Fachmann Ihres Vertrauens zu Rate zu ziehen. Gerne können Sie sich hierfür auch an unsere Kanzlei wenden. Zum Abschluss sei auch hier ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Artikel keine Rechtsberatung darstellt. Es kommt stets auf die individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls an. Sollten Sie Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zu diesem Thema, aber auch zu allen anderen rechtlichen Fragen rund um Ihren Campingplatz, mit fundiertem rechtlichen Beistand zur Verfügung. •

Ihr Rechtsanwalt Florian Steiner

Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Rechtsanwaltskanzlei Hampel & Steiner
info@hampel-steiner.de

Dieser Artikel erschien erstmals in der Campingwirtschaft Heute 1/2026.